OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2017
4 Ws 216/17
Normen:
StPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 584/17
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 06/17

Haftprüfung; Oberlandesgericht; Aktenvorlage

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 4 Ws 216/17

DRsp Nr. 2019/11112

Haftprüfung; Oberlandesgericht; Aktenvorlage

Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 15.05.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18.04.2017 (23a Gs 584/17) seit dem Tag der Festnahme, an dem ihm auch der Haftbefehl verkündet worden ist, in Untersuchungshaft.

Mit dem vorbezeichneten Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt,

"in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2017 in M und in anderen Orten

durch 117 selbständige Handlungen

1.-57.;