OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2002
2 BL 7/02
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 386
StV 2002, 318
wistra 2002, 277

Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht; Auswirkungen; wichtiger Grund

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 2 BL 7/02

DRsp Nr. 2002/3910

Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht; Auswirkungen; wichtiger Grund

»Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht sich auch auf die wichtigen Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen.«

Normenkette:

StPO § 121 ;

Gründe:

I.