BGH vom 09.04.1986
3 StR 551/85
Normen:
GG Art. 1, Art. 2 ; StGB 1975 § 34, § 201 ; StPO § 82b, 100a, 136a, 168a ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 39
DRsp IV(449)215a-e
EzSt StPO § 100a Nr. 7
JR 1987, 212
MDR 1986, 774
NJW 1986, 2261
NStE StPO § 81b Nr. 2
NStZ 1987, 133
StV 1986, 325

Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort.

BGH, vom 09.04.1986 - Aktenzeichen 3 StR 551/85

DRsp Nr. 1992/3814

Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort.

»Außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung ist es auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich unzulässig, das nichtöffentlich gesprochene Wort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel gegen seinen Willen verwerten zu können.«

Normenkette:

GG Art. 1, Art. 2 ; StGB 1975 § 34, § 201 ; StPO § 82b, 100a, 136a, 168a ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten W wegen Beteiligung an der Ermordung der vier Begleiter von Dr. Hanns Martin Schleyer und dessen Entführung sowie wegen Beteiligung an dessen späterer Ermordung durch Mitglieder der »Roten Armee Fraktion (RAF)« zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden »des gemeinschaftlichen Mordes an vier Menschen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem erpresserischem Menschenraub, mit gemeinschaftlicher Geiselnahme, mit zwei gemeinschaftlich versuchten Nötigungen eines Verfassungsorgans und mit zwei gemeinschaftlich versuchten schweren räuberischen Erpressungen« sowie »eines weiteren gemeinschaftlichen Mordes«.