OLG Celle - Beschluss vom 14.02.2020
2 Ws 49/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 218
StV 2021, 179
wistra 2020, 348
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Qs 1/20
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 211 Js 41577/19

Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der TatGesamtwürdigung aller Umstände bei Serienstraftaten zwecks Feststellung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 49/20

DRsp Nr. 2020/4142

Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben bei Unrechtsgehalt der Tat Gesamtwürdigung aller Umstände bei Serienstraftaten zwecks Feststellung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung

Auch Betrugsserienstraftaten mit Einzelschäden von deutlich unter 2.000,- € können nach den Umständen des Einzelfalls als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten gelten und dadurch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründen. Als Umstände des Einzelfalls können neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten herangezogen werden.

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 17. Januar 2020 wird verworfen.

Der Angeschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.