OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2022
4 Ws 403/22
Normen:
EMRK Art. 6; StPO § 213; StPO § 305; StPO § 467 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 3238/22

Kein Erfordernis zur Benennung des Handelns im Auftrag des Angeklagten in RechtsmittelschriftPflicht zur Ermessensausübung des Vorsitzenden trotz TerminshoheitBerücksichtigung von gerichtlicher Belastung und berechtigten Wünschen der Beteiligten bei TerminsbestimmungErmessensausübung bei Gebot der Verfahrensbeschleunigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 4 Ws 403/22

DRsp Nr. 2023/12898

Kein Erfordernis zur Benennung des Handelns im Auftrag des Angeklagten in Rechtsmittelschrift Pflicht zur Ermessensausübung des Vorsitzenden trotz Terminshoheit Berücksichtigung von gerichtlicher Belastung und berechtigten Wünschen der Beteiligten bei Terminsbestimmung Ermessensausübung bei Gebot der Verfahrensbeschleunigung

1. Es ist unschädlich, in der Rechtsmittelschrift nicht zu formulieren, dass man im Auftrag des Angeklagten handelt. 2. Auch wenn der Vorsitzende nach § 203 StPO die Terminshoheit innehat, so hat er dennoch bei der Terminsbestimmung nicht nur die Belastung des Gerichts, sondern auch die berechtigten Wünsche des Angeklagten und seines Verteidigers zu berücksichtigen. Dazu zählt auch die Absicht, sich durch seinen Wunschverteidiger vertreten zu lassen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten XXX werden die Hauptverhandlungstermine vom 8. November 2022, 14. November 2022 und vom 17. November 2022

aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

EMRK Art. 6; StPO § 213; StPO § 305; StPO § 467 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Gegen den Angeklagten XXX sowie gegen zwei weitere Angeklagte wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. geführt.