BGH - Beschluß vom 23.07.1991
3 StE 6/91 - 3 AK 29/91
Normen:
StPO § 121 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 43
DRsp IV(449)248Nr.7
JurBüro 1991, 1470
MDR 1992, 67
NJW 1991, 3042
NStZ 1992, 546
StV 1991, 475

Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger Überlastung des zuständigen Spruchkörpers

BGH, Beschluß vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 3 StE 6/91 - 3 AK 29/91

DRsp Nr. 1993/2892

Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger Überlastung des zuständigen Spruchkörpers

»Eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers ist grundsätzlich nicht als anderer wichtiger Grund i.S. von § 121 StPO anzusehen, der zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft berechtigt.«

Normenkette:

StPO § 121 ;