Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger Überlastung des zuständigen Spruchkörpers
BGH, Beschluß vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 3 StE 6/91 - 3 AK 29/91
DRsp Nr. 1993/2892
Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger Überlastung des zuständigen Spruchkörpers
»Eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers ist grundsätzlich nicht als anderer wichtiger Grund i.S. von § 121StPO anzusehen, der zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft berechtigt.«