BGH - Beschluß vom 13.01.1993
5 StR 669/92
Normen:
StPO § 397a; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 351
Rpfleger 1993, 302

Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem Unterhaltsanspruch

BGH, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 5 StR 669/92

DRsp Nr. 1993/163

Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem Unterhaltsanspruch

Einem 9-jährigen Nebenkläger ist Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren nicht zu gewähren, wenn er einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern hat. Als Maßstab für die Zumutbarkeit der Belastung des Unterhaltspflichtigen mit einem Prozeßkostenvorschuß ist dabei die Tabelle zu § 114 ZPO heranzuziehen.

Normenkette:

StPO § 397a; ZPO § 114 ;

1. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, da sie sich ausweislich der Revisionsbegründung ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, § 400 Abs. 1 StPO.

2. Der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revi- sionsverfahren steht zum einen schon entgegen, daß der Nebenkläger ein von vornherein unzulässiges Revisionsbegehren verfolgt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. l Prozeßkostenhilfe 6).