OLG Celle - Beschluss vom 10.01.2020
3 Ws 372/19 (UVollz)
Normen:
NJVollzG § 150;
Fundstellen:
StV 2021, 183
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 20/19

Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche InteressenAkustische Überwachung von Haftbesuchen ohne Haftstatut nur bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt

OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 3 Ws 372/19 (UVollz)

DRsp Nr. 2020/1893

Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche Interessen Akustische Überwachung von Haftbesuchen ohne Haftstatut nur bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 24. Oktober 2019 auf Aufhebung des "Haftstatuts" an dieselbe Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Normenkette:

NJVollzG § 150;

Gründe:

I.