BGH - Beschluß vom 27.10.2006
2 StR 334/06
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
JuS 2007, 485
NStZ 2007, 353
StV 2007, 68
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 03.05.2006

Keine Widerspruchspflicht bei § 252 StPO; Unverwertbarkeit von Aussagen des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 334/06

DRsp Nr. 2006/29076

Keine "Widerspruchspflicht" bei § 252 StPO; Unverwertbarkeit von Aussagen des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

1. Einen Verstoß gegen § 252 StPO kann der Angeklagte auch dann rügen, wenn er selbst oder sein Verteidiger der Verwertung der Zeugenaussage nicht widersprochen hat.2. Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen, zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört, stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich. 3. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachverständige außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden ist (hier: einem Sorgerechtsverfahren).

Normenkette:

StPO § 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.