BGH - Beschluß vom 11.07.2001
3 StR 219/01
Normen:
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 2001, 684
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Keine Zurechnung der Bewaffnung

BGH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 3 StR 219/01

DRsp Nr. 2001/10779

Keine Zurechnung der Bewaffnung

Bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG muss der Täter muss selbst die Sachherrschaft über die Waffe oder den sonstigen Gegenstand ausüben; die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

Normenkette:

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), sondern lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) strafbar gemacht, so daß der Schuldspruch entsprechend abzuändern war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt: