KG vom 10.01.1990
4 Ws 298/89
Normen:
StPO § 143 ;
Fundstellen:
StV 1990, 347

KG - 10.01.1990 (4 Ws 298/89) - DRsp Nr. 1996/16504

KG, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 4 Ws 298/89

DRsp Nr. 1996/16504

Legt der Pflichtverteidiger im einzelnen dar, daß es zwischen ihm und dem Angeklagten zu grundsätzlichen Differenzen über Form, Inhalt und Umfang der Verteidigung gekommen ist, die letztendlich zu unüberbrückbaren und auch in mehreren Gesprächen nicht mehr auszuräumenden Meinungsverschiedenheiten gekommen ist und daher eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei, ist eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, weshalb der Pflichtverteidiger zu entbinden ist. Dies gilt auch im Falle einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, wenn diese noch über einen längeren Zeitraum andauert.

Normenkette:

StPO § 143 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG Karlsruhe, DRsp IV (449) 232 b-c = NStZ 1988, 239 = BGH, NStZ 1988, 420

Anmerkung von Molkethin in NStZ 1989, 87

Fundstellen
StV 1990, 347