KG vom 16.07.1985
4 Ws 170/85
Normen:
StPO § 140 ;
Fundstellen:
MDR 1988, 340
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
StV 1985, 448
StV 1987, 192

KG - 16.07.1985 (4 Ws 170/85) - DRsp Nr. 1996/16524

KG, vom 16.07.1985 - Aktenzeichen 4 Ws 170/85

DRsp Nr. 1996/16524

Die Frage, ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt von der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten ab, die sich nach dem Zuschnitt seiner Persönlichkeit und den Umständen des Falles richtet. Die Sprachkenntnisse des Angeklagten, der seit 1969 in Deutschland lebt und mit wiederholten monatelangen Unterbrechungen die Schule besucht hat, würden sicherlich ausreichen, sich in einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Sache angemessen zu verteidigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß er die Taten, die nicht ganz bedeutungslos sind, bestreitet und sich möglicherweise erneut den Belastungen seiner ehemaligen Mitangeklagten erwehren muß.

Normenkette:

StPO § 140 ;
Fundstellen
MDR 1988, 340
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
StV 1985, 448
StV 1987, 192