KG - Beschluß vom 08.12.1997
4 Ws 77-80, 99-101/97
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 1998, 207

KG - Beschluß vom 08.12.1997 (4 Ws 77-80, 99-101/97) - DRsp Nr. 1998/10058

KG, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 4 Ws 77-80, 99-101/97

DRsp Nr. 1998/10058

Die Straferwartung allein kann eine Fluchtgefahr grundsätzlich ohnehin nicht begründen. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, daß die Annahme gerechtfertigt ist, die Beschuldigten würden ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
StV 1998, 207