KG - Beschluß vom 10.08.1989
4 Ws 182/89
Normen:
StPO § 112, § 455 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 1002
NStZ 1990, 142

KG - Beschluß vom 10.08.1989 (4 Ws 182/89) - DRsp Nr. 1995/8043

KG, Beschluß vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 4 Ws 182/89

DRsp Nr. 1995/8043

»1. Die Haftfähigkeit eines Untersuchungshäftlings ist entsprechend der in § 455 StPO für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen getroffenen Regelung zu beurteilen. 2. Die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit durch die mit der U-Haft verbundenen seelischen Belastungen begründet für sich allein ebensowenig Haftunfähigkeit wie eine durch andere Maßnahmen herabzumindernde Selbsttötungsgefahr.«

Normenkette:

StPO § 112, § 455 ;
Fundstellen
NJW 1990, 1002
NStZ 1990, 142