KG - Beschluß vom 16.09.1997
(5) 1 HEs 202/97
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1997, 644

KG - Beschluß vom 16.09.1997 ((5) 1 HEs 202/97) - DRsp Nr. 1998/270

KG, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen (5) 1 HEs 202/97

DRsp Nr. 1998/270

Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn der Angeklagte aufgrund einer (hier: schizophrenen) Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einer Hauptverhandlung geistig zu folgen und dort seine Interessen durch geeignete Erklärungen wahrzunehmen.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin legt der Angeschuldigten durch Anklage vom 21. März 1997 zur Last, Beihilfe zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 23, 27 StGB) geleistet zu haben, indem sie am 6. Juli 1996 den gesondert Verfolgten ... mit ihrem Pkw zu einem Wohnhaus in Berlin Charlottenburg fuhr, wo dieser versuchte, den Geschädigten ... durch zwei Schüsse zu töten.