BGH - Beschluss vom 16.02.2016
5 StR 10/16
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 129
StV 2016, 771
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2015

Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung; Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation erlangten Erkenntnisse

BGH, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 5 StR 10/16

DRsp Nr. 2016/5314

Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung; Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation erlangten Erkenntnisse

1. Der Verwertung der Erkenntnisse aus einer für rechtswidrig erachteten Telekommunikationsüberwachung muss grundsätzlich widersprochen werden, um sich das Rügerecht zu erhalten.2. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher berwachungsmaßnahmen herleitet.3. Dies gilt zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe