Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der namentlich die Nichtannahme des Qualifizierungstatbestandes nach § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg.
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