OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.03.2020
1 Ws 47/20
Normen:
StPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2020, 402
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KLs 60/19

Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers gerechtfertigt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 47/20

DRsp Nr. 2020/5086

Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers gerechtfertigt

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. Allerdings erfährt das Beschleunigungsgebot in solchen Fällen wegen der geringeren Eingriffsintensität eine Abschwächung. 2. Der Grad dieser Abschwächung richtet sich stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist insoweit, in welchem Maße der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt und ob die Überhaftnotierung der ansonsten denkbaren Unterbringung im offenen Vollzug und/oder der Gewährung von Lockerungen entgegensteht. 3. Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Angeklagten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Denn das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann durch wichtige Gründe begrenzt sein. Ein solcher Grund kann in bestimmten Situationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein.