LG Aschaffenburg - Beschluß vom 23.02.1989
Qs 30/89 jug.
Normen:
GG Art. 1, 2 ; StPO §§ 94, 97, 136a ;
Fundstellen:
StV 1989, 244

LG Aschaffenburg - Beschluß vom 23.02.1989 (Qs 30/89 jug.) - DRsp Nr. 1998/8690

LG Aschaffenburg, Beschluß vom 23.02.1989 - Aktenzeichen Qs 30/89 jug.

DRsp Nr. 1998/8690

Tagebuchaufzeichnungen sind nicht verwertbar und die Beschlagnahme damit unzulässig, wenn sich bei einem Betäubungsmittelvergehen lediglich Schlüsse auf den eigenen Konsum, nicht jedoch auf die Betäubungsmittelstraftaten Dritter ziehen lassen.

Normenkette:

GG Art. 1, 2 ; StPO §§ 94, 97, 136a ;

Gründe:

I. Im Rahmen eines unter anderem gegen die Beschuldigte S. geführten Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden am 08.12.1988 in ihrem Zimmer zwei Tagebücher sichergestellt. Am 15.12.1988 erklärte die Beschuldigte, daß sie mit der Durchsicht der Tagebücher durch die Polizei nicht einverstanden sei. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Aschaffenburg beschlagnahmte deshalb das Amtsgericht Aschaffenburg mit Beschluß vom 17.01.1989 die beiden sichergestellten Tagebücher als Beweismittel; zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Tagebücher Äußerungen und Geständnisse über den Konsum und die Beschaffung von Drogen sowie Namen von Drogenkonsumenten und -verkäufern enthalten würden.

Hiergegen legte die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 24.01.1989, eingegangen bei Gericht am 25.01.1989, Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der beiden Tagebücher von Verfassungs wegen ein Beweisverbot bestehe.