LG Bonn - Beschluß vom 09.10.1995 (31 Qs 118/95) - DRsp Nr. 1996/4178
LG Bonn, Beschluß vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 31 Qs 118/95
DRsp Nr. 1996/4178
Liegen Kopien von Beweisstücken (hier: Videoaufzeichnung und Lichtbildmappen) vor, so steht der Schutz der Integrität der Beweisstücke einer Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers nicht entgegen. Bei einer Lichtbildmappe mit großer Beweisbedeutung kann die Fertigung einer Kopie zum Zwecke der Einsichtnahme erforderlich sein, wenn die Originale laufend für andere Verfahren benötigt werden.