LG Bonn - Beschluß vom 09.10.1995
31 Qs 118/95
Normen:
StPO § 147 Abs. 1 u. 5;
Fundstellen:
StV 1995, 632

LG Bonn - Beschluß vom 09.10.1995 (31 Qs 118/95) - DRsp Nr. 1996/4178

LG Bonn, Beschluß vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 31 Qs 118/95

DRsp Nr. 1996/4178

Liegen Kopien von Beweisstücken (hier: Videoaufzeichnung und Lichtbildmappen) vor, so steht der Schutz der Integrität der Beweisstücke einer Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers nicht entgegen. Bei einer Lichtbildmappe mit großer Beweisbedeutung kann die Fertigung einer Kopie zum Zwecke der Einsichtnahme erforderlich sein, wenn die Originale laufend für andere Verfahren benötigt werden.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 1 u. 5;

Hinweise:

Anmerkung Köllner StraFo 1996, 26

Fundstellen
StV 1995, 632