LG Darmstadt - Beschluß vom 29.05.1995 (3 Qs 319/95) - DRsp Nr. 1998/10195
LG Darmstadt, Beschluß vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 3 Qs 319/95
DRsp Nr. 1998/10195
Die Zustellung eines Schriftstücks durch einen Polizeibeamten ist unwirksam, da Polizeibeamte keine zur Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung befugte Personen sind.