LG Essen vom 27.10.1986
23a (121/86)
Normen:
StPO § 140 ;
Fundstellen:
MDR 1988, 340
NStE Nr. 3 zu § 140 StPO
NStE Nr. 6 zu § 140 StPO
NStZ 1987, 184
StV 1987, 192
StV 1987, 310

LG Essen - 27.10.1986 (23a (121/86)) - DRsp Nr. 1996/18700

LG Essen, vom 27.10.1986 - Aktenzeichen 23a (121/86)

DRsp Nr. 1996/18700

Die Rechtslage kann die Mitwirkung eines Verteidigers dann notwendig machen, wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe in Betracht kommen. Ist nämlich das Tatgeschehen nicht ohne weiteres zu klären, geschieht es häufig, daß Angeklagte sich aufgrund unrichtiger Vorstellungen von Voraussetzungen und Umfang der Notwehr in einer Weise verteidigen, die falsche Schlüsse auf ihre damalige und ihre jetzige Gesinnung zur Folge haben kann. Durch die Mitwirkung eines Verteidigers kann das Gericht hingegen häufig eine verläßlichere Beurteilungsgrundlage gewinnen. Die Sachlage macht die Mitwirkung eines Verteidigers jedenfalls dann notwendig, wenn sie nur nach Akteneinsicht ordnungsgemäß beurteilt werden kann. Wenn im Ermittlungsverfahren bedeutsame Aussagen gemacht werden, die anscheinend einander ganz oder teilweise widersprechen oder in sich widersprüchlich oder geändert und auch noch von einigem Umfang sind, ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn der Angeklagte sich mit ihnen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies läßt sich nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, und das Recht hierzu hat allein der Verteidiger, § 147 StPO.