LG Frankenthal - Beschluß vom 12.07.1995
5171 Js 55892/94 - VI Ns
Normen:
GKG § 56 Abs. 2 ; GKG KV Nr. 9003 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 104

LG Frankenthal - Beschluß vom 12.07.1995 (5171 Js 55892/94 - VI Ns) - DRsp Nr. 1996/22694

LG Frankenthal, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 5171 Js 55892/94 - VI Ns

DRsp Nr. 1996/22694

1. Die Auslagenpauschale für die Versendung von Akten ist ohne Ausnahme für jede Aktenversendung in Strafsachen zu entrichten. Dies gilt auch im Falle der Pflichtverteidigung ungeachtet des Umstands, daß diese Auslage bei der Kostenabrechnung dem Verteidiger zu erstatten ist. 2. Der Transport von einem Gerichtsort zum anderen und die Einlegung in das dortige Gerichtsfach des Verteidigers ist als Versendung anzusehen, für der Pauschalbetrag zu entrichten ist.

Normenkette:

GKG § 56 Abs. 2 ; GKG KV Nr. 9003 ;
Fundstellen
MDR 1996, 104