LG Freiburg - Beschluß vom 13.05.1998
III Qs 43/98
Normen:
StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StraFo 1998, 242

LG Freiburg - Beschluß vom 13.05.1998 (III Qs 43/98) - DRsp Nr. 1998/17793

LG Freiburg, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen III Qs 43/98

DRsp Nr. 1998/17793

Die akustische Besuchsüberwachung darf bei einem Untersuchungsgefangenen nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch, der eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte, vorliegen.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen
StraFo 1998, 242