LG Hamburg vom 27.09.1984
33 Qs 1106/84
Normen:
StPO § 81b;
Fundstellen:
MDR 1985, 72

LG Hamburg - 27.09.1984 (33 Qs 1106/84) - DRsp Nr. 1997/1361

LG Hamburg, vom 27.09.1984 - Aktenzeichen 33 Qs 1106/84

DRsp Nr. 1997/1361

Eine Gegenüberstellung, die nur den Zweck verfolgt, einem Zeugen die Betrachtung und Identifizierung des Beschuldigten zu ermöglichen, ist keine Vernehmung des Beschuldigten, sondern eine Maßnahme eigener Art, die den in §§ 81 a, 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahesteht.

Normenkette:

StPO § 81b;

Hinweise:

Vgl. BVerfGE 47, 239 = DRsp-ROM Nr. 1994/2717 = NJW 1978, 1149, wonach die Auffassung des BGH, daß die Anordnung einer Gegenüberstellung nach zwangsweiser Veränderung der Haar- und Barttracht des Beschuldigten ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 81 a, 81 b StPO hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; in der Rechtsprechung wird vereinzelt auch auf § 58 Abs. 2 StPO verwiesen (KG, JR 1979, 347), diese Vorschrift erfaßt jedoch nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik lediglich die Gegenüberstellung zum Zwecke der Vernehmung ("Konfrontation").

Fundstellen
MDR 1985, 72