Vgl. BVerfGE 47, 239 = DRsp-ROM Nr. 1994/2717 = NJW 1978, 1149, wonach die Auffassung des BGH, daß die Anordnung einer Gegenüberstellung nach zwangsweiser Veränderung der Haar- und Barttracht des Beschuldigten ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 81 a, 81 b StPO hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; in der Rechtsprechung wird vereinzelt auch auf § 58 Abs. 2 StPO verwiesen (KG, JR 1979,
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