BVerfG - Beschluß vom 14.02.1978
2 BvR 406/77
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 81a § 81b ;
Fundstellen:
BVerfGE 47, 239
DRsp IV(449)173a-b
DVBl 1978, 343
EuGRZ 1978, 96
MDR 1978, 550
NJW 1978, 1149
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.03.1977 - Vorinstanzaktenzeichen StB 56/77

Zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Identifizierung

BVerfG, Beschluß vom 14.02.1978 - Aktenzeichen 2 BvR 406/77

DRsp Nr. 1994/2717

Zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Identifizierung

»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 81a StPO dahin auszulegen, daß er die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haar- und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 81a § 81b ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Grundgesetz es verbietet, Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner Gegenüberstellung mit Zeugen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verändern.

I. § 81a StPO lautet:

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

§ 81b StPO bestimmt: