LG Köln - Beschluß vom 26.06.1997 (102-30/97) - DRsp Nr. 1998/417
LG Köln, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 102-30/97
DRsp Nr. 1998/417
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der zu vernehmende Zeuge weder Nebenkläger noch überhaupt zur Nebenklage berechtigt ist.