LG Köln - Beschluß vom 31.01.1996
109-11/95
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 1996, 385

LG Köln - Beschluß vom 31.01.1996 (109-11/95) - DRsp Nr. 1996/22721

LG Köln, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 109-11/95

DRsp Nr. 1996/22721

Der Haftbefehl ist wegen nicht mehr bestehender Fluchtgefahr aufzuheben, weil der Angeklagte in der Vergangenheit Beständigkeit in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit gezeigt hat und er nach nunmehr 6-monatiger Untersuchungshaft (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat) aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs Abstand zum Tatgeschehen gewonnen hat, was ihn von unüberlegten Entschlüssen abhalten dürfte.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
StV 1996, 385