LG Mannheim - Beschluß vom 29.10.1997 (25 AR 9/97) - DRsp Nr. 1998/10210
LG Mannheim, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 25 AR 9/97
DRsp Nr. 1998/10210
1. Wird über das Vermögen des von einer Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten während deren Fortdauer das Konkursverfahren eröffnet, so tritt der Besitz- und Gewahrsamsanspruch des Konkursverwalters an die Stelle desjenigen des Beschuldigten. Die Inbesitznahme durch den Konkursverwalter hat nach § 117 Abs. 1KO und nicht nach § 111k StPO zu erfolgen.2. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit über die Rückgabe beschlagnahmter Unterlagen zu entscheiden. Dabei ist § 111k StPO nicht entsprechend anzuwenden.3. Im übrigen sind Schadensersatz- und Herausgabeansprüche vor den Zivilgerichten zu verfolgen.