LG Mannheim - Beschluß vom 29.10.1997
25 AR 9/97
Normen:
KO §§ 1, 117 Abs. 1 ; StPO § 111k;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 113

LG Mannheim - Beschluß vom 29.10.1997 (25 AR 9/97) - DRsp Nr. 1998/10210

LG Mannheim, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 25 AR 9/97

DRsp Nr. 1998/10210

1. Wird über das Vermögen des von einer Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten während deren Fortdauer das Konkursverfahren eröffnet, so tritt der Besitz- und Gewahrsamsanspruch des Konkursverwalters an die Stelle desjenigen des Beschuldigten. Die Inbesitznahme durch den Konkursverwalter hat nach § 117 Abs. 1 KO und nicht nach § 111k StPO zu erfolgen. 2. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit über die Rückgabe beschlagnahmter Unterlagen zu entscheiden. Dabei ist § 111k StPO nicht entsprechend anzuwenden. 3. Im übrigen sind Schadensersatz- und Herausgabeansprüche vor den Zivilgerichten zu verfolgen.

Normenkette:

KO §§ 1, 117 Abs. 1 ; StPO § 111k;
Fundstellen
NStZ-RR 1998, 113