Das Schöffengericht hat den Angeklagten am 01.08.1984 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden.
In der Hauptverhandlung konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der Angeklagte überhaupt Kenntnis von dem sich in dem Messingapfel befindlichen Haschisch hatte, auch wenn durchaus naheliegt, daß die frühere Mitangeklagte und Verlobte des Angeklagten, die Zeugin, dem Angeklagten von dem Kauf des Haschisch - besonders auf Grund ihrer angespannten Finanzlage - erzählt hat.
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