LG Stuttgart - Beschluß vom 10.06.1997 (10 Qs 36/97) - DRsp Nr. 1997/9175
LG Stuttgart, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 10 Qs 36/97
DRsp Nr. 1997/9175
Es ist zulässig, Beamte der Steuerfahndung als Sachverständige für Buchhaltungsfragen zu einer Durchsuchung wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, des Betruges und der Untreue hinzuzuziehen.