LG Zweibrücken - Beschluß vom 13.10.1995
1 Qs 139/95
Normen:
JGG § 72 ; StPO § 112a;
Fundstellen:
StV 1996, 158

LG Zweibrücken - Beschluß vom 13.10.1995 (1 Qs 139/95) - DRsp Nr. 1996/22752

LG Zweibrücken, Beschluß vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 139/95

DRsp Nr. 1996/22752

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) ist nicht gegeben, wenn dem Beschuldigten drei Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall zur Last gelegt werden, bei denen es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist und bei der vollendeten Tat ein Geldbetrag von 700,-- DM und eine Vielzahl von Modellautos entwendet wurden. Dies muß umsomehr gelten, als der Beschuldigte erst 17 Jahre als ist und im Hinblick auf erzieherische Belange prinzipielle Bedenken gegen die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im Jugendrecht bestehen.

Normenkette:

JGG § 72 ; StPO § 112a;
Fundstellen
StV 1996, 158