LSG Hessen - Beschluss vom 26.03.2009
L 1 KR 331/08 B ER
Fundstellen:
CR 2010, 37
MMR 2009, 718
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 334/07

LSG Hessen - Beschluss vom 26.03.2009 (L 1 KR 331/08 B ER) - DRsp Nr. 2009/14137

LSG Hessen, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 331/08 B ER

DRsp Nr. 2009/14137

Der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2008 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit abgeändert, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2007 angeordnet wird, soweit die Festsetzung von Beiträgen und Säumniszuschlägen im angefochtenen Bescheid über die personenbezogene Festsetzung bezüglich der Beschäftigten C. in Höhe von 85,90 EUR hinausgeht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 26.877,16 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen.