OLG Naumburg - Beschluss vom 24.10.2012
1 Ws 442/12
Normen:
StPO § 463 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2013, 183
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 14.09.2012

Maßregelvollstreckung; Ergebnisoffenheit bei Beauftragung eines externen Sachverständigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 442/12

DRsp Nr. 2012/22578

Maßregelvollstreckung; Ergebnisoffenheit bei Beauftragung eines externen Sachverständigen

Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 4. Strafkammer - große Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Stendal vom 14. September 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an dieselbe Kammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 463 Abs. 3;

Gründe:

I. Die 4. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Stendal (Az.: 504 StVK 25/12) hat mit Beschluss vom 14. September 2012 - erneut - die Fortdauer der durch Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Januar 2004 (6 Ks 331 Js 12176/03 - 07/03) verhängten Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.