BGH - Beschluß vom 27.09.1991
3 StR 312/91
Normen:
4. StÄG Art. 7; StGB §§ 99, 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 75
MDR 1992, 171
NJ 1992, 40
NJW 1992, 58
NStZ 1992, 81

Mfs-Agententätigkeit gegen US-Stationierungtruppen

BGH, Beschluß vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 3 StR 312/91

DRsp Nr. 1993/1051

Mfs-Agententätigkeit gegen US-Stationierungtruppen

»Eine vor der Vereinigung Deutschlands von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit der früheren DDR im Ausland ausgeübte geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die in der Bundesrepublik stationierten US-Truppen ist nur dann strafbar, wenn entweder ein Tatort auch in den alten Bundesländern ohne West-Berlin gegeben ist oder wenn sie sich zugleich gegen die Bundesrepublik gerichtet hat und deshalb den Tatbestand des § 99 StGB ohne dessen Erweiterung durch das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz erfüllt.«

Normenkette:

4. StÄG Art. 7; StGB §§ 99, 5 Nr. 4 ;

Das OLG hat den Angekl. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und die Mitangekl. B., gegen die der Senat das Verfahren abgetrennt hat, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angekl. führt auf die Sachrüge zum Freispruch.