BGH - Beschluss vom 04.07.2022
StB 27/22
Normen:
StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 268b;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 27.05.2022

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

BGH, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen StB 27/22

DRsp Nr. 2022/10402

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

Selbst bei dem Zwei-Drittel-Termin des § 57 Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um eine starre Grenze, bei deren Erreichen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stets ausscheidet. Dem Erstgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt bei der diesbezüglichen Einschätzung ein Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2022 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 268b;

Gründe

I.