BGH - Beschluss vom 15.12.2021
6 StR 558/21
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 246
StV 2022, 427
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 3/21

Mitteilungspflichten des Vorsitzenden hinsichtlich Erörterung über die Möglichkeit einer Verständigung

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 6 StR 558/21

DRsp Nr. 2022/629

Mitteilungspflichten des Vorsitzenden hinsichtlich Erörterung über die Möglichkeit einer Verständigung

Verfahrensbeteiligte haben auch dann vor Beginn der Hauptverhandlung ein gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitteilungspflichtiges Verständigungsgespräch geführt, wenn - wie hier - die Vorsitzende auf das Ansinnen des Verteidigers zwar ihre Bedenken hinsichtlich einer Verständigung mitgeteilt, zugleich aber zugesagt hat, die Frage des Verteidigers nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe für den Fall des Geständnisses mit den anderen Strafkammermitgliedern zu erörtern. Soweit sich der Staatsanwalt - wie hier - sogleich ablehnend geäußert hat, beseitigt dies die Mitteilungspflicht nicht. Denn der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1;

Gründe