BGH - Beschluss vom 23.06.2020
5 StR 115/20
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2; StPO § 257c;
Fundstellen:
NStZ 2020, 751
StV 2021, 773
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6050 Js 7/19 626 KLs 9/19 2 Ss 10/20

Mitteilungspflichten eines Richters über die Möglichkeit und den Inhalt einer Verständigung

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 5 StR 115/20

DRsp Nr. 2020/11213

Mitteilungspflichten eines Richters über die Möglichkeit und den Inhalt einer Verständigung

Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen 243 Abs.4 S.1 StPO, also gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der geführten Verständigungsgesprächen, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (so schon BVerfGE 133, 168, 223).

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2019 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 1-2; StPO § 257c;

Gründe