Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.
2.Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:
a)Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere zu den Akten zu reichen;
b)er hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt;
c)er hat jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen;
d) 4.
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