KG - Beschluss vom 02.02.2012
4 Ws 10/12
Normen:
StPO § 116;
Fundstellen:
StV 2012, 609
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2011
LG Berlin, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Js 1207/09

Möglichkeit der Haftverschonung bei einer hohen Straferwartung

KG, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 4 Ws 10/12

DRsp Nr. 2013/9829

Möglichkeit der Haftverschonung bei einer hohen Straferwartung

Auch bei einer hohen Straferwartung kommt eine Haftverschonung in Betracht, wenn das Verhalten des Angeklagten im Verfahren die Annahme zulässt, dass er sich dem weiteren Verfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung stellen wird. Diese Annahme kann gerechtfertigt sein, wenn sich der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ungeachtet eines für ihn ungünstigen Verlaufes der Beweisaufnahme der weiteren Durchführung der Hauptverhandlung stellt und insbesondere ungeachtet des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe und Erlass eines Haftbefehls auch nach einer mehrstündigen, zum Zwecke der Urteilsberatung eintretenden Verhandlungspause erneut vor Gericht erscheint.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.

2.

Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:

a)

Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere zu den Akten zu reichen;

b)

er hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt;

c)

er hat jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen;

d) 4.