OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2000
2 Ws 112/00
Normen:
StPO § 305 S. 2, § 81a, § 81f, § 81g Abs. 1, § 473 Abs. 1, § 305 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum - 22 KLs 46 Js 155/99I 53/99 JK.,

Molekulargenetische Untersuchung vor rechtskräftiger Verurteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 112/00

DRsp Nr. 2000/7121

Molekulargenetische Untersuchung vor rechtskräftiger Verurteilung

»Die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung setzt nicht eine rechtkräftige Verurteilung voraus.«

Normenkette:

StPO § 305 S. 2, § 81a, § 81f, § 81g Abs. 1, § 473 Abs. 1, § 305 S. 2;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen die Angeklagte mit Datum vom 14. Dezember 1999 bei dem Landgericht Bochum - auswärtige Jugendkammer Recklinghausen - Anklage wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen erhoben. Das Landgericht hat gegen sie wegen dieser Straftaten Haftbefehl erlassen.

Mit Beschluss vom 10. März 2000 hat die Jugendkammer die Entnahme einer Speichelprobe der Angeklagten sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 22. März 2000 Beschwerde eingelegt. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses hat die Jugendkammer mit Beschluss vom 27. März 2000 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 30. März 2000 "sofortige" Beschwerde eingelegt. Die Jugendkammer hat der Beschwerde vom 22. März 2000 nicht abgeholfen.

Die gegen den Beschluss vom 10. März 2000 gemäß § 305 S. 2 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.