BGH - Beschluss vom 23.09.2015
4 StR 54/15
Normen:
StGB § 259 Abs. 1; StGB § 260a; StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 380
NStZ-RR 2017, 100
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.08.2014

Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 54/15

DRsp Nr. 2015/18969

Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

1. Der Tatrichter ist nicht gehindert, auf der Grundlage der vom Täter glaubhaft eingeräumten objektiven Tatumstände im Wege eines Indizschlusses auf das Vorliegen von Umständen zu schließen, die außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmung liegen.2. So gibt es etwa keinen Rechtssatz des Inhalts, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der Grundlage geständiger Angaben des Täters getroffen werden.3. Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Hehlerei, der neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in Bezug auf die Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB voraussetzt.4. Der Tatrichter muss aber in den Urteilsgründen darlegen, auf welcher Grundlage er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich wenigstens damit abgefunden hat, dass die jeweiligen Gegenstände durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt wurden.5. Die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass dieser sich eine strafbare Handlung vorstellt, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist.

Tenor

1. 2.