BGH - Beschluss vom 11.06.2015
1 StR 590/14
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 379
NStZ-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LG Nürnbergg-Fürth, vom 27.02.2014

Nachweis von Mitteilungsdefiziten hinsichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs in einer Pause des ersten Hauptverhandlungstages

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 590/14

DRsp Nr. 2015/13207

Nachweis von Mitteilungsdefiziten hinsichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs in einer Pause des ersten Hauptverhandlungstages

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte K. zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: