BVerfG - Beschluss vom 17.07.2019
2 BvR 2158/18
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1748
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 St 1/16
OLG Dresden, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 St 1/16

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2158/18

DRsp Nr. 2019/11517

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft, mit dem bei Besuchen die Verwendung einer Trennscheibe angeordnet worden war, vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis der Gründe für die Trennscheibenanordnung, auf die das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen jeweils verwiesen hat, ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.