BGH - Urteil vom 08.08.2018
2 StR 131/18
Normen:
StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4; StPO § 244 Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ 2019, 107
NStZ 2019, 171
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.11.2017

Nichtberücksichtigung der Ergebnisse einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines Beweisverwertungsverbots; Willkür einer allein auf die Angaben eines anonymen Anrufers gestützten Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung

BGH, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 2 StR 131/18

DRsp Nr. 2018/13873

Nichtberücksichtigung der Ergebnisse einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines Beweisverwertungsverbots; Willkür einer allein auf die Angaben eines anonymen Anrufers gestützten Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Zudem kann das Tatgericht die zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge im Freibeweisverfahren ermitteln, so dass die Verfahrensbeteiligten nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Einflussnahme auf den Umfang der "Beweiserhebung" haben.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2017 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 4; StPO § 244 Abs. 5;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und D. vom Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.