OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.10.2000
3 Ss 102/00
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2002, 299
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ds 308 Js 4118/00

Notwendige Verteidigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 Ss 102/00

DRsp Nr. 2003/6857

Notwendige Verteidigung

Bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe und darüber ist in der Regel die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der aus Sierra Leone stammende und sich seit Sommer 1999 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylbewerber aufhaltende Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Mai 2000 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er im August 1999 zwei Plomben Kokain zum Preis von je DM 20 an den gesondert verfolgten V D verkauft, auf dessen Aussagen - der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt - das Amtsgericht seine Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen stützte.