OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.05.2021
1 Ws 121/21
Normen:
StPO § 142 Abs. 7; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 908 Js 36688/20

Notwendige Verteidigung bei stotterndem AngeklagtenErforderlicher Grad der Beeinträchtigung sprachbehinderter Angeklagter wegen § 140 StPOStottern alleine kein Grund für Verteidigerbestellung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 121/21

DRsp Nr. 2022/959

Notwendige Verteidigung bei stotterndem Angeklagten Erforderlicher Grad der Beeinträchtigung sprachbehinderter Angeklagter wegen § 140 StPO Stottern alleine kein Grund für Verteidigerbestellung

1. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO ist im Hinblick auf hör- und sprachbehinderte Beschuldigte wie § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. auszulegen. 2. Das Stottern eines Beschuldigten begründet den Fall einer notwenigen Verteidigung lediglich dann, wenn die Behinderung einen solchen Grad annimmt, dass die Befürchtung besteht, der Beschuldigte werde wegen seines Gebrechens nicht alles Notwendige sagen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 7; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: der Angeklagte) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 16. März 2021, gegen das er form- und fristgerecht Berufung einlegte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.