Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
I.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: der Angeklagte) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 16. März 2021, gegen das er form- und fristgerecht Berufung einlegte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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