OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2004
1 Ss 65/04
Normen:
StPO 140 Abs. 2 § 418 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 521
NStZ 2005, 342
wistra 2005, 78
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ds 177/03

Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 65/04

DRsp Nr. 2005/256

Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache

1. Gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist dem Angeklagten ein Verteidiger unter anderem dann zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat erforderlich ist.2. Die Schwere der Tat wird nicht nur durch die im Verfahren selbst zu erwartende Rechtsfolge, sondern auch durch schwerwiegende mittelbare Nachteile bestimmt, die aus der zu erwartenden Verurteilung folgen können, etwa durch den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache.

Normenkette:

StPO 140 Abs. 2 § 418 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Perleberg hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil im beschleunigten Verfahren ohne Hinzuziehung eines Verteidigers wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts, vor allem den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, geltend macht; er bemängelt, dass das Amtsgericht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhandelt und entschieden habe, obwohl eine solche wegen der zu erwartenden Rechtsfolgen geboten gewesen wäre.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. ...