I.
Das Amtsgericht Perleberg hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil im beschleunigten Verfahren ohne Hinzuziehung eines Verteidigers wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts, vor allem den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, geltend macht; er bemängelt, dass das Amtsgericht ohne Mitwirkung eines Verteidigers verhandelt und entschieden habe, obwohl eine solche wegen der zu erwartenden Rechtsfolgen geboten gewesen wäre.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. ...
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