BGH - Beschluss vom 04.08.2016
4 StR 230/16
Normen:
StPO § 203;
Fundstellen:
NStZ 2016, 747
NStZ-RR 2017, 86
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.01.2016

Notwendigkeit einer Verfahrenseinstellung aufgrund des Fehlens des Eröffnungsbeschlusses als in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis

BGH, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 230/16

DRsp Nr. 2016/14968

Notwendigkeit einer Verfahrenseinstellung aufgrund des Fehlens des Eröffnungsbeschlusses als in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis

Lediglich auf Grund der Diagnose einer schizophrenen Psychose kann nicht ohne Weiteres die generelle erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit festgestellt werden. Diese erfordert stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 203;

Gründe