OLG Rostock - Beschluss vom 22.10.2015
20 Ws 276/15
Normen:
StPO § 119a Abs. 1 S. 2; StPO § 119a Abs. 3; UVollzG MV § 3 Abs. 2; UVollzG MV § 16;
Fundstellen:
StV 2016, 168
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 431 Js 29627/14 13 Ks 66/15
LG Rostock, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 431 Js 29627/14 13 Ks 66/15

Nutzung eines Laptops durch den Untersuchungsgefangenen

OLG Rostock, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 20 Ws 276/15

DRsp Nr. 2015/19415

Nutzung eines Laptops durch den Untersuchungsgefangenen

1. Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch, wenn die Haftanstalt über einen entsprechenden Antrag des Gefangenen binnen der Frist des § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entschieden hat. 2. Befürchtet die Haftanstalt, der Untersuchungsgefangene könne mithilfe des Laptops, z. B. über das Internet, unerlaubte Außenkontakte herstellen, durch die die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt beeinträchtigt werden könnte, liegt es in ihrer Verantwortung, die deshalb durch das Gericht angeordnete Versiegelung der Datenanschlüsse und die Abschaltung des Datenübertragungsmodems durchzuführen oder durch fachkundige Dritte durchführen zu lassen, hilfsweise dem Gefangenen einen entsprechend gegen Missbrauchsmöglichkeiten abgesicherten Laptop leihweise zur Verfügung zu stellen.