BGH - Urteil vom 24.01.2001
3 StR 324/00
Normen:
StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 163 f;
Fundstellen:
BGHSt 46, 266
JZ 2001, 1144
NJW 2001, 1658
NStZ 2001, 386
StV 2001, 216
StV 2001, 382
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Observation mittels GPS

BGH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 3 StR 324/00

DRsp Nr. 2001/4478

Observation mittels GPS

»1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. 2. Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu. 3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.«

Normenkette:

StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 163 f;

Gründe: